Der Widerruf von Vorsorgevollmachten durch Betreuer gehört zu den problematischsten Bereichen des Betreuungsrechts. Immer wieder gibt es schwierige Grenzfälle, in denen entschieden werden muss, ob ein gerichtlich eingesetzter Betreuer dazu ermächtigt werden soll, eine Vorsorgevollmacht – die Ausdruck freier Willensbestimmung des Betroffenen ist – widerrufen und damit vernichten zu dürfen. Unserer Meinung nach geschieht dies viel zu oft.
Selten sind die zugrundeliegenden Sachverhalte und Umstände so eindeutig, dass sie einen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten darlegen und beweisen könnten – was eine Betreuerbestellung und den Widerruf der Vollmacht durchaus erforderlich machen und damit rechtfertigen würde.
Problematisch sind vielmehr die Fälle, in denen ein Vollmachtsmissbrauch und die damit verbundene künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere nicht eindeutig sind, bzw. dieser Missbrauch oft auch im „Auge des Betrachters“ (z. B. sich übergangen fühlende Angehörige) liegt. Wenn das Gericht beabsichtigt, die Befugnisse eines Betreuers auf den Widerruf erteilter Vorsorgevollmachten zu erstrecken muss zunächst unter Beachtung aller zugrundeliegenden Umstände und vor allem unter Beachtung des Willens des Vollmachtgebers geprüft werden, ob es sich eventuell um Mängel in der Vollmachtsausübung handelt, die behebbar sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in diesem Zusammenhang eine besonders gewichtige Rolle spielt, erfordert, dass zunächst ein Versuch unternommen werden muss, durch den Einsatz eines Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten in der Weise einzuwirken, dass er die Vollmacht pflichtgemäß und ohne Beanstandungen ausübt. Es kann vom Bevollmächtigten verlangt werden, dass er gegenüber dem Kontrollbetreuer Auskunft und Rechnungslegung über seine Tätigkeit erteilt. Der Kontrollbetreuer kann auch mit Weisungsrechten gegenüber dem Bevollmächtigten ausgestattet werden. Diese Maßnahmen sollen alle dazu dienen, die Vollmacht im Sinne des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen aufrecht zu erhalten und von dem letzten Mittel – Widerruf der Vollmacht – abzusehen. Nur dann, wenn diese Maßnahmen alle nicht greifen oder aufgrund von Tatsachen feststeht, dass diese Maßnahmen fehlschlagen werden, darf ein Widerruf der Vollmacht erfolgen.
In der Praxis kommt es in solchen Fällen auch immer auf Indizien und Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich des Willens des Vollmachtgebers an. Dazu gehören z. B. auch Äußerungen des Vollmachtgebers, die er evtl. während der langen Zeit einer Vollmachtsausübung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber Dritten gemacht hat. Aber auch hier muss immer der Gesamtzusammenhang gesehen werden. Wenn ein Vollmachtgeber sich einmal dahingehend geäußert hat, die Vollmacht evtl. selbst widerrufen zu wollen, darf daraus nicht Jahre später die „automatische“ Befugnis hergeleitet werden, einen Betreuer mit dem Recht zum Widerruf der Vollmacht auszustatten. Denn immerhin hätte der Vollmachtgeber in einem solchen Fall lange genug Zeit gehabt, die Vollmacht selbst zu widerrufen. Wenn er das aber nicht getan hat, lässt dies gerade darauf schließen, dass er den Widerruf doch nicht wollte und es sich um eine vorübergehende, nicht mehr geltende Willensäußerung gehandelt hat.
s. dazu BGH, Beschluss v.13.07.2016, AZ: XII ZB 488/15: Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.