Rechtswidrige Maßnahmen in Betreuungsverfahren – nachträgliche Feststellung nach dem Tod der betreuten Person mit transmortaler Vollmacht?

Die Rechtswidrigkeit von Maßnahmen (Entscheidungen) in Betreuungsverfahren kann auch im Nachhinein, also nach deren Erledigung gerichtlich festgestellt werden, § 62 FamFG. Rechtswidrige Entscheidungen in diesem Sinne können beispielsweise schon die Anordnung einer Betreuung sein (insbesondere betroffen davon sind Fälle, in denen eine Vorsorgevollmacht vorlag und trotzdem eine Betreuung angeordnet wurde) oder gerichtliche Beschlüsse zur freiheitsentziehenden Unterbringung der betreuten Person. Es ist auch möglich, dass beides zugleich vorliegt.

Zu beachten ist, dass derjenige, der die Beschwerde nach § 62 FamFG einlegt, selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt sein muss. Dies trifft zunächst auf die betroffene (betreute) Person selbst zu.

Ob auch eine Antragsbefugnis für Dritte – also am Verfahren Beteiligte – besteht, ist genau zu prüfen. Es muss die eigene Rechtssphäre dieses Beteiligten betroffen sein und er muss ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG haben. Dieses Feststellungsinteresse hat höchstpersönlichen Charakter. Deshalb wird es für die Erben der betreuten Person verneint. Sie können nicht aufgrund ihrer Erbenstellung dafür eintreten. Folge davon ist, dass auch für den Vorsorgebevollmächtigen nach dem Tod der betreuten Person das erforderliche Feststellungsinteresse nicht vorliegt. Die Beschwerde nach § 62 FamFG wird damit unzulässig und eine Sachentscheidung entfällt.

Dies gilt auch für (vormalige) Vorsorgebevollmächtigte, die mit einer transmortalen (über den Tod hinaus gehenden) Vollmacht ausgestattet sind. Denn auch Bevollmächtigte können im Rahmen eines Betreuungsverfahrens nach dem Tod der betreuten Person keine weitergehenden Befugnisse haben, als es die Erben hätten. Die transmortale Vollmacht hilft also hier nicht weiter, auch wenn letztendlich die Anordnung der Betreuung rechtswidrig war. Eine gerichtliche Sachentscheidung entfällt auch hier.

Zu diesem Thema vgl. BGH, Beschluss v. 14.06.2023, AZ: XII ZB 43/23

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