Weder gesetzliche Betreuer noch Vorsorgebevollmächtigte sind entscheidungsbefugt, solange die betroffene Person selbst einwilligungsfähig ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand einer angeordneten Betreuung (ebenso wenig aus einer Vorsorgevollmacht) nicht, dass die betroffene Person automatisch von Entscheidungen ausgeschlossen werden darf. Ob die betroffene Person selbst dazu fähig ist, in Freiheitsentziehung (gleich welcher Art) einzuwilligen, wird situativ bestimmt, d. h. anhand des […..]
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