Zuständigkeit deutscher Betreuungsgerichte in Betreuungsverfahren mit Auslandsbezug – i. V. m. Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ)

Es geht um die Frage, ob die deutschen Betreuungsgerichte weiterhin für ein Betreuungsverfahren zuständig sind, wenn ein Betreuter dauerhaft im Ausland lebt, bzw. dort in einem Pflegeheim untergebracht ist.
Das Landgericht Augsburg (Beschluss v. 30.01.2018, AZ: 54 T 161/18) hatte zu diesem Thema einen sehr beachtenswerten Fall zu entscheiden. Wir gehen davon aus, dass es viele Betroffene gibt, die einer solchen haarsträubenden Situation ausgeliefert sind:
Eine ältere Dame hatte einer Angehörigen eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Als sie pflegebedürftig wurde, entschied die Bevollmächtigte, die Vollmachtgeberin in Tschechien in einem Pflegeheim unterzubringen. Hintergrund war der Wunsch nach Kostenersparnis, die Bevollmächtigte befürchtete, dass die Pflegekosten in Deutschland zu hoch waren, so dass zur Kostendeckung eventuell das Haus der Vollmachtgeberin, in dem die Bevollmächtigte mit ihrem Ehemann ebenfalls wohnt, verloren ginge. Die Vollmachtgeberin wollte nicht nach Tschechien, konnte sich gegen ihren Abtransport aber nicht wehren. Es wurde ihr vorgegaukelt, sie käme auf REHA. Die anderen Angehörigen wussten nichts davon, dass die Vollmachtgeberin nach Tschechien gebracht werden sollte. Als sie sie besuchen konnten wurde bekannt, dass die Betroffene dort sehr unglücklich war und unbedingt wieder nach Hause wollte. Sie bat die Angehörigen darum, dass sie sie mitnehmen sollten. Das Pflegeheim hat einen sehr schlechten Ruf, die Bewohner werden teilweise gegen ihren Willen festgehalten, die Ausgänge sind versperrt. Nur mit Erlaubnis der Heimleitung durfte die Betroffene ihr Zimmer verlassen. An die frische Luft in den Park durfte sie nie. Der Gesundheitszustand der Vollmachtgeberin verschlechterte sich rapide. Die Bevollmächtigte unternahm nichts sondern bestritt, dass es der Vollmachtgeberin dort schlecht ging. Die Angehörigen beantragten deshalb beim zuständigen deutschen Amtsgericht die Einrichtung einer Kontrollbetreuung, um das Vorgehen der Bevollmächtigten zu überwachen und zu prüfen, ggf. die Vollmacht zu widerrufen und die Betroffene nach Deutschland zurückzuholen. Auch das in die Ermittlungen einbezogene Landratsamt sah eine massive Interessenkollision zwischen der Bevollmächtigten und der Vollmachtgeberin und sprach sich dringend für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung aus.

Das Amtsgericht lehnte die Einleitung eines Kontrollbetreuungsverfahrens ab mit der Begründung, es fehle die Zuständigkeit, da die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien habe und deshalb die dortigen Behörden zuständig seien. Ein Einschreiten des Gerichts sei in diesem Fall deshalb nicht möglich. Nach Einlegung der Beschwerde durch die Angehörigen wurde diese Entscheidung durch das LG Augsburg aufgehoben und an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Grundsätzliches zur Zuständigkeit in solchen Fällen:
Zunächst kommt es darauf an, ob der ausländische Staat, in dem der Betroffene untergebracht ist, das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) ratifiziert hat. Wenn ja, haben die Zuständigkeitsregelungen des ESÜ Vorrang gegenüber § 104 FamFG (wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Betroffene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat, zuständig für das Betreuungsverfahren. Es ist also entscheidend, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei handelt es sich um einen nicht näher definierten Rechtsbegriff, er ist deshalb auszulegen. Es kann nicht lapidar davon ausgegangen werden, dass der gewöhnliche Aufenthalt nur durch einen Umzug oder durch einen längeren Aufenthalt begründet wird. Sondern es muss unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Hintergründe der Regelungen des ESÜ darauf abgestellt werden, ob eine gewisse soziale und / oder familiäre Integration des Betroffenen mit dem Ortswechsel verbunden ist.
Zur Beurteilung ob der Aufenthaltsort der sog. „Daseinsmittelpunkt“ einer Person ist oder nicht spielen verschiedene Anhaltspunkte eine Rolle. Dazu gehört neben einem dauerhaften Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit auch die Frage, ob der Betroffene überhaupt persönliche Beziehungen in dem fremden Staat unterhält, insbesondere familiäre, soziale oder berufliche Bindungen. Kann der Betroffene die Sprache des anderen Staates, erhält er dort Besuch? Des Weiteren spielen auch vermögensrechtliche Bindungen eine Rolle, wie z. B. Immobilieneigentum, Bezug der Rente usw.
Je nach dem, wie diese Fragen zu beantworten sind, entscheidet sich, ob von einem „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ überhaupt gesprochen werden kann, der in der Folge die Zuständigkeit von ausländischen Behörden nach dem ESÜ begründen würde.
Im Ergebnis ist die Beurteilung der Gesamtsituation maßgebend. Es ist jedenfalls nicht hinnehmbar, allein durch die Aufenthaltsbestimmung durch einen Vorsorgebevollmächtigten (gegen den Willen des Betroffenen) einen neuen „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen und so über die künftige Behördenzuständigkeit zu entscheiden.
16.05.2018

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