Die Anwendung von sog. Bettgittern muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden, da diese ein Mittel zur Freiheitsentziehung des Patienten darstellen. Für die Genehmigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (§1906 BGB).
Die Anwendung von sog. Bettgittern muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden, da diese ein Mittel zur Freiheitsentziehung des Patienten darstellen. Für die Genehmigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (§1906 BGB).
In dem vorliegenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob die Krankenversicherung einer Heimbewohnerin, die sich bei einem Sturz im Pflegeheim erhebliche Verletzungen zugezogen hatte und an denselben später auch verstarb, das Recht zur Einsicht in die vom Pflegeheim geführten Pflegedokumentationsakten hat. Der Pflegeheimbewohner hat zu Lebzeiten grundsätzlich einen Anspruch zur Einsicht in seine Pflegeunterlagen. Dies ergibt sich aus Nebenanspruch […..]
Weiterlesen >