Sollen Mitarbeiter von Pflege- und/oder Behinderteneinrichtungen Betreuer werden dürfen? Würde dies die Arbeit aller Beteiligten in Einzelfällen nicht erheblich erleichtern?

Von Angehörigen wurden uns Fragen dazu gestellt, ob es nicht möglich wäre, in bestimmten Fällen Pfleger, die in der Einrichtung beschäftigt sind, in der behinderte Betroffene untergebracht sind, der „Einfachheit halber“ zu Betreuern der zu pflegenden Betroffenen zu bestellen. Die Vorteile, die ein solches Vorgehen bringen würde, wären offensichtlich: Pflege, praktische und gesetzliche Betreuung mit allen darin enthaltenen Entscheidungsbefugnissen lägen in einer Hand und es müssten keine zeitraubenden Umwege über externe gesetzliche Betreuer in Kauf genommen werden. Vor allem Eltern von behinderten, erwachsenen Kindern, die mit der Versorgung und Pflege ihrer Kinder in Behinderteneinrichtungen zufrieden sind, würden dem Personal ggf. ein solches Vertrauen entgegenbringen.
Trotzdem: Diesem Ansinnen ist eine klare Absage zu erteilen – auch wenn es in Einzelfällen noch so praktikabel und für alle Beteiligten einfacher und eine wünschenswerte Konstellation wäre. Die möglichen Gefahren für die Betroffenen was Missbrauch in jeder Form betrifft wären viel zu groß und unkalkulierbar. § 1897 Abs. 3 BGB bestimmt aus gutem Grund, dass derjenige, der zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung (Arbeits-, Dienst oder sonstiges vertragliches Verhältnis) steht, nicht zum Betreuer bestellt werden darf. Hintergrund, diese Personen als potentielle Betreuer von vornherein auszuschließen, ist zum einen die Gefahr von Interessenkollisionen. Wird der Pfleger, der gleichzeitig auch Betreuer wäre, sich in möglichen Konfliktsituationen in seinen Entscheidungen tatsächlich ausschließlich am Wohl des Betreuten orientieren? Gäbe es nicht viele denkbare Situationen um Missbrauch (z. B. vermögensrechtlicher Art), Unterdrucksetzung usw. eines Betroffenen, der nicht in der Lage ist, sich hilfesuchend an außenstehende Dritte zu wenden, unbeobachtet und unkontrolliert zu betreiben?
Die mögliche Tragweite einer solchen Konstellation zeigt sich sofort darin, wenn man davon ausgeht – was wir aufgrund unserer vielfältigen Erfahrungen auch müssen – dass es sich eben nicht (nur) um die aufopferungsvolle, verantwortungs- und pflichtbewusste Pfleger- und Betreuerperson handelt. Sondern um eine Persönlichkeit, die das Wohl des Betreuten evtl. nicht in gebotenem Maße beachtet und in den Mittelpunkt ihrer Entscheidungen stellt. Dann wäre der Betreute einer einzigen Person „ausgeliefert“, sowohl was die praktische Betreuung und Versorgung, als auch was die gesetzliche Betreuung in Form der Stellvertretung in womöglich allen Lebensbereichen betrifft. Eine Konsequenz, die zu erwarten aber auf keinen Fall hinzunehmen wäre. Damit wäre eine neue, evtl. verheerende Stufe des Missbrauchs im Betreuungsrecht erreicht.

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