Herr W. hat eine Frage an unsere Stiftung gestellt, die wir so oder so ähnlich immer wieder zu beantworten haben. Es geht um Konflikte unter Angehörigen, wie oft und von wem ein in einem Pflegeheim untergebrachter Betroffener besucht werden darf.
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Besuchszeiten in Pflegeheimen eingeschränkt.
In vorliegendem Fall ist Herr W. zum Betreuer seiner Ehefrau bestellt. Übertragen wurde ihm u. a. auch der Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“. Dieser Aufgabenkreis berechtigt zwar nicht direkt dazu, konkrete Besuchsregelungen für Dritte zu treffen oder diese pauschal auszuschließen. Er beinhaltet jedoch trotzdem einen gewissen Spielraum des Betreuers, Besuchsregelungen in Zusammenhang mit ärztlichen Empfehlungen zu treffen.
Die Betroffene darf in dem dargestellten Fall an 3 Tagen in der Woche max. 2 Stunden Besuch empfangen. Diese Besuchszeiten nimmt der Ehemann in vollem Umfang wahr. Nun fordert ein weiterer, entfernter Angehöriger die Einrichtung eines fest zugesagten Besuchstages regelmäßig einmal in der Woche, was bedeuten würde, dass der Ehemann weniger Besuchszeiten wahrnehmen kann. Den Vorschlag des Ehemannes, eine 14-tätigige Besuchszeit einzurichten, lehnt der Angehörige ab.
Die Frage nach der Regelung von Besuchszeiten ist grundsätzlich einzelfallabhängig und kann nicht für jeden Fall pauschal beantwortet werden. An erster Stelle ist in solchen Fällen neben dem Gesundheitszustand und den ärztlichen Empfehlungen der Wille und die Wünsche des Betroffenen selbst zu beachten. Wenn der Betroffene – wie in vorliegendem Fall – sich jedoch nicht selbst äußern kann, sollte unter den Angehörigen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Bezogen auf den dargestellten Fall erscheint ein 14-tätigiges Besuchsrecht für entferntere Angehörige einzuräumen absolut angemessen. Ein Anspruch auf einen regelmäßigen, wöchentlich fest zugesagten Besuchstag für entferntere Angehörige besteht unserer Ansicht nach nicht.
Wenn in solchen Fällen keine einvernehmliche Lösung erreicht werden kann, muss immer damit gerechnet werden, dass der Angehörige, der zum Betreuer bestellt wurde, sich mit dem Betreuungsgericht in Verbindung setzt und unter bestimmten Voraussetzungen die Betreuung um den Aufgabenkreis „Umgangs- / Besuchsregelungen“ erweitern lässt. Dann ist der Betreuer kraft seines Stellung als rechtlicher Vertreter dazu befugt, konkrete und verbindliche Besuchsregelungen zu treffen. Dies kann zur Folge haben, dass den Angehörigen unter Umständen überhaupt keine Möglichkeit mehr eingeräumt wird, den Betroffenen zu besuchen.