Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Pflege zu Hause – Gerichtliche Genehmigung erforderlich?

Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat mit Beschluss vom 28.05.2019 (AZ: A XVII 9/18) entschieden:
Freiheitsentziehende Maßnahmen, die bei der Pflege eines Betroffenen zu Hause angewendet werden (z. B. das Anbringen von Bettgittern) müssen nicht nach § 1906 Abs. 4 BGB gerichtlich genehmigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“, in welcher eine Genehmigung erforderlich wäre, setzt einen institutionellen Rahmen voraus, in dem die Betroffenen leben.
Aber, wichtige Einschränkung auch für die Pflege im häuslichen Bereich: Freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen auch im häuslichen Bereich immer einer Rechtfertigung, sie sind also nicht dadurch, dass sie genehmigungsfrei sind, in allen Fällen automatisch zulässig.
12.09.2019

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