Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren per Video-Konferenz?

Die Durchführung der persönlichen Anhörung kann u. U. problematisch sein, wenn die räumliche Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort des Betroffenen und dem zuständigen Betreuungsgericht zu groß ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Betroffene außerhalb des zuständigen Gerichtsbezirks (zeitweise) in einer medizinischen Einrichtung lebt. In diesen Fällen kommt grundsätzlich eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe in Betracht, d. h. durch das Gericht am Ort der Einrichtung. Die im Rahmen der Corona-Pandemie entwickelten praxistauglichen Video-Anhörungen durch das erkennende Gericht können auf geeignete Fälle grundsätzlich ebenso angewendet werden. Denn auch so ist es für das Gericht möglich, sich einen ausreichenden persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen, so dass die Anforderungen an die persönliche Anhörung, wie sie § 278 Abs. 1 FamFG stellt, erfüllt werden.

Die Anhörung des Betroffenen durch Video-Konferenz ist gem. § 32 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 128a ZPO damit nicht nur zulässig, sondern kann gegenüber einer Anhörung im Wege der Rechtshilfe sogar vorzugswürdig sein. Denn die Möglichkeit, den Betroffenen über Video zu sehen und zu hören, entspricht in ausreichendem Maße der Wahrnehmung einer Lebenssituation, wie sie in einer medizinischen Einrichtung vorliegt. Dementsprechend ist die Verschaffung eines ausreichenden persönlichen Eindrucks durch Video-Konferenz als durchaus möglich zu betrachten. Gleiches gilt für die Anhörung des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger (s. dazu Beschluss AG Offenburg vom 23.02.2023, AZ: 2 XVII 403/22)

Zuzustimmen ist dieser Ansicht insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem erkennenden Gericht oftmals schon tiefergreifende Erkenntnisse zur Gesamtsituation vorliegen dürften, die in das Ergebnis der Anhörung mit einfließen. Eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe durch ein vorab nicht mit der Angelegenheit näher befasstes Gericht könnte evtl. zu realitätsferneren Ergebnissen führen.

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