Ob eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1832 BGB) zulässig ist, hängt auch davon ab, ob eine Patientenverfügung (§ 1827 BGB) für den Betroffenen vorliegt, aus der sich ein entgegenstehender Wille ergibt. Wenn die betreute Person zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht dazu in der Lage ist, zu kommunizieren oder nicht kommunizieren möchte und außerdem keine Patientenverfügung vorliegt, kann ein Wille der betroffenen […..]
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