Die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen ist, ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung der Betreuung führen. Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens hängt nicht davon ab, ob ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Dagegen muss der Sachverständige den Betroffenen aber untersucht haben und sich damit einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft haben. ( BGH, Beschluss vom 17.4.2019 – XII ZB 570/18)
12.09.2019