Sachverständigengutachten – Wann kann die Erstellung unterbleiben?

Das Betreuungsgericht ist nur dann nach § 280 I FamFG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung endet. Wenn kein Betreuer bestellt wird, ist die Einholung des Gutachtens nicht zwingend erforderlich. Es muss deshalb vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im Einzelfall geprüft werden, ob das Betreuungsverfahren weiter betrieben werden soll oder nicht. Voraussetzung dafür sind hinreichende Anhaltspunkte, ob Betreuungsbedarf und Betreuungsbedürftigkeit bestehen oder nicht. Notwendig ist damit eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht.
07.11.2019

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