Pauschale Aussagen in Sachverständigengutachen sind nicht ausreichend für Betreuungseinrichtung gegen den Willen des Betroffenen

Die pauschale Äußerung in einem Sachverständigengutachten, dass die Fortführung einer Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen gerechtfertigt sei, reicht nicht für die Feststellung aus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, einen freien Willen hinsichtlich der Betreuung zu bilden. Allein auf der Grundlage einer solchen Aussage darf das Betreuungsgericht nicht die Einrichtung oder Fortführung einer Betreuung anordnen.

Ein Sachverständigengutachten, welches geeignet ist, als Tatsachengrundlage für eine Betreuung herangezogen zu werden, muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Das Gericht ist nur dann in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

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