Wenn das Betreuungsgericht zur Prüfung der Voraussetzungen einer Betreuung ein Sachverständigengutachten bei dem Hausarzt des Betroffenen einholt, ohne die hinreichende Sachkunde des Hausarztes zu prüfen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Betreuung führt.
Nach § 280 FamFG soll der Gutachter in einem Betreuungsverfahren Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Wenn sich die Qualifikation des Arztes nicht ohne Weiteres aus seiner Fachbezeichnung ergibt – wie es bei einem praktischen Hausarzt der Fall ist – ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
Problematisch ist auch der Fall, dass ein Betroffener von einem Arzt begutachtet wird, bei dem er schon (länger) in Behandlung ist. Dies ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch muss der behandelnde Arzt dem Betroffenen dann deutlich zu erkennen geben, dass er aufgrund der Bestellung zum Sachverständigen von nun als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen. Er darf sich nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten.
s. BGH, Beschluss v. 16.09.2020, AZ: XII ZB 203/20