Nach § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG steht dem Berufsvormund im Einzelfall eine erhöhte Vergütung für seineTätigkeit zu, wenn er zur Ausübung seiner Tätigkeit als Vormund über besondere Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Seine Qualifikation wird im Interesse einer einfachen Anwendung des Abrechnungsverfahrens nach dem […..]
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