Es muss ihm der Aufgabenbereich der Entscheidung über Postangelegenheiten übertragen worden sein. Die Voraussetzungen dafür, dass ihm dieser Aufgabenbereich übertragen werden darf liegen aber nur dann vor, wenn die Kontrolle der Kommunikation der betreuten Person erforderlich ist, weil dem Betreuer nur so die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabenbereiche in gebotener Weise zu ermöglichen ist. Das bedeutet auch: Berechtigt zum Empfang […..]
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