Schriftliche Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und der vertretenen unter Betreuung stehender Person ist unverzüglich an die betreute Person auszuhändigen. Dies unabhängig davon, ob dem Betreuer der Aufgabenbereich „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche“ übertragen wurde und insbesondere unabhängig von der Zustimmung des Betreuers. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zur Betreuung die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes angeordnet wurde.
Mitunter scheinen Mitarbeiter von Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Betreuer anderer Meinung zu sein. Vielfach erfahren wir davon, dass betreute Personen sogar überhaupt keine Post erhalten, oder nur verspätet. Folge davon ist oft, dass betreute Personen von gerichtlichen Anhörungsterminen oder Gesprächsterminen mit Betreuungsbehörden oder Verfahrenspflegern im Voraus nicht unterrichtet sind und ad hoc damit überrascht werden.
Dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Die Fähigkeit und das Recht betreuter Personen, ungehindert mit dem von Ihnen mandatieren Rechtsanwalt korrespondieren zu können, ist von stationären Einrichtungen sicherzustellen. Dies resultiert u. a. sowohl aus dem (auch betreuten Personen zustehenden) Selbstbestimmungsrecht als auch aus der Verfahrensfähigkeit von betreuten Personen innerhalb ihres Betreuungsverfahrens – unabhängig von dem ggf. erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustand.