Betreuung für den Fall des Todes des Betreuers kann im Voraus durch Bestellung eines bestimmten Ersatzbetreuers geregelt werden

Eine sehr interessante und sich für viele Familien praxisrelevante Frage wurde uns von Frau G. gestellt. Sie ist Mutter eines erwachsenen, behinderten Sohnes und für diesen zur Betreuerin bestellt. Da Frau G. selbst inzwischen betagt ist, macht sie sich Gedanken darüber, wer nach ihrem Tod als rechtlicher Betreuer für ihren Sohn in Frage kommt. Die Familie möchte, dass in diesem […..]
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Ablehnung eines Familienangehörigen als Betreuer durch das Gericht

Die Bestellung eines Angehörigen, den der Betroffene gegenüber dem Gericht als Wunschbetreuer angegeben hat, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein. Dies dann, wenn der Betroffene entweder persönlich unter den Spannungen zwischen den Angehörigen untereinander leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse durch den Angehörigen als Betreuer wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist. BGH, […..]
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Betreuungsverlängerung – Prüfungspflicht der Eignung des Betreuers

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung vom 18.10.2017 nochmals darauf hingewiesen, dass, wenn in einem Betreuungsverfahren die Betreuung verlängert wird, auch die Betreuerauswahl nochmal dahingehend geprüft werden muss ob hier der richtige Betreuer ausgewählt wurde, bzw. dieser für diesen Fall geeignet ist. Dies  gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Hat der betroffene Betreute einen Betreuervorschlag gemäß § 1897 Abs.4 BGB […..]
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Die Betreuungsverfügung – ein Mindestmaß an individueller Vorsorge

Die sicherste Möglichkeit, hinsichtlich der Lebensgestaltung und Gesundheitsfürsorge im Alter, bei Krankheit oder für den Fall eines Unfalls vorzusorgen, ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Viele Menschen haben aber keine Bezugsperson, der sie soweit vertrauen, dass sie sie mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ausstatten möchten. In einem solchen Fall ist daher zumindest die Erstellung einer Betreuungsverfügung anzuraten. Denn ganz ohne Regelung für […..]
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Vorsorgevollmacht

Damit zur richtigen Zeit ein anderer für den Betroffenen handeln kann, sollte neben der Patientenverfügung, die zu den Wünschen und Vorstellungen des Verfassers in gesundheitlichen und medizinischen Fragen Auskunft gibt, ein weiteres Schriftstück vorhanden sein  – die Vorsorgevollmacht.

Widerruf von Vollmachten durch Betreuer

Die Betroffene hatte zunächst der A eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht erteilt, ein halbes Jahr später hatte die Betroffene auch der B eine solche Vollmacht erteilt. A wurde durch das Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt, unter anderem auch für den Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“.

Zwangsbehandlung zulässig

Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 Nummer 2 BGB umfasst die Befugnis, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen, ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden.

Geschäftsunfähige beim Notar

Nach § 15 Absatz 1 Satz der Bundesnotarordnung darf der Notar seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Einen solchen Grund beinhaltet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz zwar das eindeutige Fehlen der Geschäftsfähigkeit, nicht aber bloße Zweifel hieran.

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