Die Betreuungsverfügung – ein Mindestmaß an individueller Vorsorge

Die sicherste Möglichkeit, hinsichtlich der Lebensgestaltung und Gesundheitsfürsorge im Alter, bei Krankheit oder für den Fall eines Unfalls vorzusorgen, ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Viele Menschen haben aber keine Bezugsperson, der sie soweit vertrauen, dass sie sie mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ausstatten möchten. In einem solchen Fall ist daher zumindest die Erstellung einer Betreuungsverfügung anzuraten. Denn ganz ohne Regelung für den Notfall würde ansonsten im schlimmsten Fall eine gesetzliche Betreuung – mit einem voraussichtlich fremden Betreuer – eingerichtet werden.
Die Betreuungsverfügung ist eine Regelung mit der bestimmt wird, wer für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, als Betreuer eingesetzt wird. Die Betreuungsverfügung kommt nur dann zum Einsatz, wenn es erforderlich ist, eine Betreuung einzurichten. Es können darin eine oder mehrere Personen benannt werden. Gleichzeitig können eine oder mehrere Personen benannt werden, die auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden sollen.

Das Betreuungsgericht prüft alle allgemeinen Voraussetzungen einer Betreuung, also die Erforderlichkeit und die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen. Der Unterschied zu einer herkömmlichen Betreuung besteht darin, dass das Gericht an die Bestimmungen in der Betreuungsverfügung gebunden ist. Es handelt sich um eine sog. „gebundene Ermessensentscheidung“ des Gerichts. Das heißt, das Gericht hat zu beachten, wer dort als möglicher Betreuer benannt wurde und sich danach zu richten. Nur dann, wenn z. B. erhebliche Bedenken (die gesondert belegt werden müssen) bestehen, die gegen die vorgeschlagene Person als Betreuer sprechen, darf das Gericht eine andere Entscheidung treffen und einen fremden Betreuer einsetzen. Auch dann, wenn gegen die vorgeschlagene Person in Bezug auf bestimmte Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge) erhebliche Bedenken bestehen, kann zwar für diese bestimmten Aufgabenkreise ein fremder Betreuer eingesetzt werden. Für die übrigen Aufgabenkreise, innerhalb derer keine Bedenken bestehen, muss die vorgeschlagene Person aber als Betreuer eingesetzt werden. Diese Vorgehensweise bedeutet für jeden, dass er ein Mindestmaß an Selbstbestimmung wahren kann, auch wenn keine vertrauenswürdige Person vorhanden ist, die umfassend durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt werden kann.
Es ist zu empfehlen, die Betreuungsverfügung immer bei schnell auffindbaren Unterlagen aufzubewahren, so dass sie im Notfall auch von Dritten gefunden und beachtet werden kann. In vielen Bundesländern können Betreuungsverfügungen beim Betreuungsgericht hinterlegt werden.

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