Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung vom 18.10.2017 nochmals darauf hingewiesen, dass, wenn in einem Betreuungsverfahren die Betreuung verlängert wird, auch die Betreuerauswahl nochmal dahingehend geprüft werden muss ob hier der richtige Betreuer ausgewählt wurde, bzw. dieser für diesen Fall geeignet ist. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Hat der betroffene Betreute einen Betreuervorschlag gemäß § 1897 Abs.4 BGB getätigt – beispielsweise in einer Betreuungsverfügung – dann muss in der 2. Instanz auch die Betreuungsverfügung dahingehend geprüft werden.