Vorsorgevollmacht

Damit zur richtigen Zeit ein anderer für den Betroffenen handeln kann, sollte neben der Patientenverfügung, die zu den Wünschen und Vorstellungen des Verfassers in gesundheitlichen und medizinischen Fragen Auskunft gibt, ein weiteres Schriftstück vorhanden sein  – die Vorsorgevollmacht. Darin  kann neben Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten wie z.B. in Fragen der Heilbehandlung bis hin zur Entscheidung wann sie beendet werden soll, auch geregelt werden, wer im Ernstfall geschäftliche, vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten erledigen kann.
Die Vorsorgevollmacht benennt also eine konkrete Person, die die Interessen des Betroffenen in den bezeichneten Kreisen aktiv wahrnehmen und dementsprechend handeln kann.
Idealerweise wird die Vorsorgevollmacht zeitgleich oder zumindest in engem Zusammenhang mit einer Patientenverfügung abgefasst. Die Vorsorgevollmacht sollte wegen der Nachweisfunktion ebenfalls schriftlich abgefasst werden.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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