Die Betroffene hatte zunächst der A eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht erteilt, ein halbes Jahr später hatte die Betroffene auch der B eine solche Vollmacht erteilt. A wurde durch das Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt, unter anderem auch für den Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“. Die A widerrief die Vollmachten. B legte daraufhin gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichtes in eigenem Namen und im Namen der Betroffenen Beschwerde ein, mit dem Ziel selbst Betreuerin zu werden.
Das Kammergericht hat die Beschwerde der B zurückgewiesen, da die B mangels Vertretungsmacht nicht berechtigt war, ein Rechtsmittel für die Betroffene einzulegen. Ein Vertreter kann nämlich nur dann wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen, wenn er hierzu bevollmächtigt wurde und die Vollmacht noch fortbesteht. Vorliegend war die der B erteilten Vollmacht widerrufen worden. Der Widerruf war insbesondere auch wirksam, da der A der Aufgabenkreis „Widerruf von Vollmachten“ übertragen worden war.
Auch die im eigenen Namen der B eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg, da die B kein Beschwerderecht hat, weil sie durch die Bestellung einer anderen Person als Betreuer nicht in einem eigenen Recht verletzt ist.
KG Berlin, Beschl. v. 03.02.2009 – 1W 530/07 und 1 W 531/07
Tanja Stier
Rechtsanwältin