Die Bestellung eines Angehörigen, den der Betroffene gegenüber dem Gericht als Wunschbetreuer angegeben hat, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein. Dies dann, wenn der Betroffene entweder persönlich unter den Spannungen zwischen den Angehörigen untereinander leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse durch den Angehörigen als Betreuer wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist.
BGH, Beschluss v. 12.02.20, AZ: XII ZB 475/19