Was bedeutet die Beendigung der Betreuung für die Vertretungsmacht und Tätigkeit des Betreuers?

Sobald die Betreuung endet, was durch Ablauf einer einstweiligen Anordnung, den Tod der betreuten Person oder durch Aufhebung der Betreuung geschehen kann, endet auch die Tätigkeit des Betreuers. Der Beschluss über die Beendigung der Betreuung wird mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Wenn sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, tritt diese mit Bekanntgabe an die betreute Person oder an den Verfahrenspfleger ein. […..]
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Beendigung der Betreuung – was passiert mit Rechtsgeschäften, für die vom Betreuer eine gerichtliche Genehmigung beantragt wurde, über die bis dahin noch nicht entschieden wurde oder die noch nicht rechtskräftig sind?

Diese Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam. Der Betreuer ist nicht mehr zur Vertretung des Betreuten befugt (§ 1823 BGB). Nur dann, wenn nach Beendigung der Betreuung entweder der Betreute oder sein Rechtsnachfolger das mit der Genehmigung beabsichtigte Rechtsgeschäft genehmigt, wird es wirksam. Die zuvor beantragte Genehmigung kann nach Beendigung der Betreuung nicht mehr erteilt, bzw. nicht mehr rechtskräftig werden.

Zur Frage rückwirkend vom Betreuten zu erstattenden Kosten für das Betreuungsverfahren nach Änderung des Schonvermögensbetrages

Der geltende Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 € für Betreute gilt auch für Betreuungsverfahren, die vor dem 01.01.2023 abgerechnet und deren Kosten aufgrund von Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse übernommen wurden. Aus dem Beschluss LG Lübeck v. 03.03.2023, AZ: 7 T 49/23: Gemäß § 1880, 1879 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 VBVG kann der Betreuer Zahlung seiner Vergütung […..]
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Zustellung von Beschlüssen im Betreuungsverfahren – Wann beginnen Fristen zu laufen?

a) Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 202/09 und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 – XII […..]
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Voraussetzungen für Aufgabenbereich Post etc.

Die Anordnung des Aufgabenbereiches Postangelegenheiten scheint für viele Betreuungsgerichte zum Standard zu gehören. Folge für die betreuten Personen ist dadurch in den meisten Fällen, dass sie grundsätzlich gar keine Post mehr erhalten, auch keine private, die ohne Zweifel keinem der angeordneten Aufgabenbereiche zuzuordnen ist. Betreuer vergessen oder vernachlässigen regelmäßig die Weiterleitung der Post an die Betreuten. Konkrete, tatrichterliche Feststellungen zur […..]
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Ablehnung einer Betreuungseinrichtung ohne Anhörung des Betroffenen

Der Anhörung des Betroffenen vor einer Betreuerbestellung kommt im Rahmen der vom Gericht durchzuführenden Ermittlungen eine zentrale Stellung zu. Werden die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt und für den Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, wird dem Betroffenen grundsätzlich die Grundlage für den durch das Betreuungsrecht gewährleisteten Erwachsenenschutz entzogen. Aber: Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es hinreichende Anhaltspunkte […..]
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Zum Betreuervorschlag des Betroffenen bzw. dessen Bindungswirkung

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend […..]
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Keine Betreuung ohne konkret festgestellten Handlungsbedarf

Eines der grundlegenden Prinzipien des Betreuungsrechtes ist es, dass eine Betreuung nur in dem Rahmen angeordnet werden darf, in dem sie erforderlich ist, d. h. grundsätzlich nur für die Bereiche, in denen der Betroffene aktuell seine rechtlichen Angelegenheiten selbst nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann. Eine Betreuungsanordnung, bzw. deren Ausdehnung auf weitere Aufgabenkreise für die Zukunft – sozusagen vorbeugend – gibt […..]
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Voraussetzungen für die Fortsetzung der Betreuung müssen durch das Gericht festgestellt werden

Genauso wie bei der Einrichtung einer Betreuung müssen auch bei der Fortsetzung einer Betreuung alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen in dem Gerichtsbeschluss, der die Betreuung fortsetzt, aufgeführt und festgestellt werden. Es genügt nicht, dass in dem Beschluss Zweifel des Gerichts aufgeführt werden, ob der Betroffene tatsächlich in der Lage ist, seine Angelegenheiten inzwischen wieder selbst zu regeln […..]
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Betreuungseinrichtung aufgrund einer Verdachtsdiagnose?

Die Voraussetzungen, die für eine Betreuung nach § 1896 BGB erforderlich sind, können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose eines Sachverständigen festgestellt werden (Beschluss BGH v. 26.20.2016, AZ: XII ZB 622/15). Bevor eine Betreuung eingerichtet werden darf, muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Aus diesem muss klar hervorgehen, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen so darstellt, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen […..]
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Eine unverhältnismäßige Betreuung ist sofort wieder aufzuheben

Eine Betreuung kann dann unverhältnismäßig und sofort wieder aufzuheben sein, wenn der Betroffene sich von vornherein weigert, mit dem eingesetzten Betreuer zu kommunizieren und zu kooperieren. Es muss in solchen Fällen vom Betreuungsgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden. Ausschlaggebend ist, ob und inwieweit sich für den Betroffenen in Zusammenhang mit seiner Krankheit und seiner Weigerung, eine Betreuung anzunehmen, unverhältnismäßige Nachteile ergeben, […..]
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Zur Aufhebung oder Vermeidung einer Betreuung muss die Vorsorgevollmacht so schnell wie möglich erstellt und vorgelegt werden – Im Rahmen der Rechtsbeschwerde wird sie u. U. nicht mehr berücksichtigt

Wenn für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren besteht, er die Aufhebung der Betreuung beantragt hat und sich im anschließenden Anhörungstermin weigert, mit dem Richter zu sprechen, ist das Gericht nicht verpflichtet – auch wenn die sonstigen Anhaltspunkte u. U. dafür sprechen würden – die Betreuung aufzuheben. Wenn der Betroffene gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts in der Folge Beschwerde einlegt, ist das […..]
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Erst die förmliche Zustellung des Betreuungsbeschlusses setzt die Beschwerdefrist in Gang

Wenn das Gericht für einen Betroffenen einen Betreuer bestellt, obwohl der Betroffene erklärt hat, dass er dies nicht möchte, dann muss der entsprechende Beschluss des Gerichts dem Betroffenen förmlich zugestellt werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Zustellung läuft die Beschwerdefrist innerhalb der sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Betreuung zur Wehr setzen kann. Wurde dem Betroffenen der Betreuungsbeschluss nicht […..]
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Kündigung einer Lebensversicherung / Änderung der Bezugsberechtigung durch den Betreuer

Immer wieder werden wir von Betroffenen oder deren Angehörigen um Hilfe gebeten, wenn es um die Frage geht, ob ein Betreuer tatsächlich dazu befugt sein kann, eine von den Betroffenen abgeschlossene Lebensversicherung zu kündigen, bzw. die darin enthaltene Bezugsberechtigung zu ändern. Zunächst ist dazu zu sagen, dass die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch einen Betreuer grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erfordert. […..]
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Vorläufige und anschließende Unterbringung – Hat der Betreuer wirklich beide Kompetenzen?

Die Befugnis eines Betreuers, die Unterbringung eines Betreuten in die Wege zu leiten und in diese einzuwilligen ergibt sich immer nur aus den ihm übertragenen Aufgabenkreisen. Wenn der Betreuer die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge“, „Aufenthaltsbestimmung“ oder „Befugnis zur Unterbringung“ nicht übertragen bekommen hat, ist er dazu nicht berechtigt. Deshalb ist in Unterbringungssachen besonders dann Vorsicht geboten, wenn vor einer Unterbringung eine vorläufige […..]
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Fehlerhafte Bekanntgabe eines Beschlusses durch das Betreuungsgericht an den Betroffenen hat erhebliche Auswirkungen auf den Beginn der Beschwerdefrist

Wenn ein grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss durch das Betreuungsgericht ergeht, mit dessen Inhalt der Betroffene nicht einverstanden ist (z. B. Betreuungserweiterung oder Betreuungsverlängerung) und der Betroffene dies gegenüber dem Gericht im Vorfeld erklärt hat, muss dieser Beschluss dem Betroffenen förmlich zugestellt werden. Dies ergibt sich aus den §§ 41 Abs. 1 S. 2, 58 FamFG. Wenn eine solche […..]
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Welche Rechte haben Sie, wenn zu Unrecht eine Betreuung für Sie angeordnet wurde und diese mittlerweile aufgehoben wurde?

Wenn eine gerichtliche Betreuung angeordnet wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür überhaupt nicht gegeben waren, ist die Betreuung vom Gericht wieder aufzuheben. Für viele Menschen bedeutet dieser Vorgang aber trotzdem einen unerhörten Eingriff in ihre Privatsphäre. Denn die (wenn auch nur kurzfristige) Einrichtung einer Betreuung hat den Betroffenen nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfähigkeit eingeschränkt, sondern auch gewichtig in das Persönlichkeitsrecht […..]
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Betreuungsbeschluss – Was muss in dem Betreuungsbeschluss stehen?

Nach § 286 FamFG enthält die Beschlussformel im Fall der Bestellung eines Betreuers auch 1.       die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers, 2.       bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins, 3.       bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde, 4.       bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer. Die Beschlussformel enthält im […..]
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Wie erfährt der Betroffene von einem Betreuungsbeschluss?

§ 287 FamFG (1)    Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2)    Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. […..]
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Betreuungsbestellung – Wer ist vorher anzuhören ?

Hier regelt § 279 FamFG, dass das Gericht die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören hat. Zu den sonstigen Beteiligten zählen nur der Betroffene, der Betreuer und der Bevollmächtigte mit einer Vorsorgevollmacht. Die Ehegatten, Lebenspartner, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister oder eine Person des Vertrauens zählen nur als Beteiligte, wenn sie als Beteiligte vom […..]
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Betreuungsbeschluss – Was muss in dem Betreuungsbeschluss stehen ?

Nach § 286 FamFG enthält die Beschlussformel im Fall der Bestellung eines Betreuers auch 1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers, 2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins, 3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde; 4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer. Die Beschlussformel enthält im […..]
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Wie erfährt der Betreute/der zu Betreuende von einem Betreuungsbeschluss

§ 287 FamFG (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. […..]
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