Ablehnung einer Betreuungseinrichtung ohne Anhörung des Betroffenen

Der Anhörung des Betroffenen vor einer Betreuerbestellung kommt im Rahmen der vom Gericht durchzuführenden Ermittlungen eine zentrale Stellung zu. Werden die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt und für den Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, wird dem Betroffenen grundsätzlich die Grundlage für den durch das Betreuungsrecht gewährleisteten Erwachsenenschutz entzogen.
Aber: Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es hinreichende Anhaltspunkte für das Gericht geben muss, überhaupt Ermittlungen im Hinblick auf eine eventuell einzurichtende Betreuung durchzuführen. Es müssen damit ausreichende Anzeichen dafür gegeben sein, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. Denn es liegt auf der Hand, dass allein schon die Durchführung von gerichtlichen Ermittlungen bezüglich eines Betreuungsbedarfs für den Betroffenen stigmatisierend und belastend sein können – vor allem dann, wenn Dritte davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Entscheidung darüber, welche Ermittlungen und in welchem Umfang sie durchgeführt werden, obliegt dem Richter nach pflichtgemäßem Ermessen. Wenn sich weder aus der Begründung der Betreuungsanregung noch aus der Stellungnahme der Betreuungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf ergeben, kann die Betreuerbestellung ohne Anhörung des Betroffenen abgelehnt werden. (s. hierzu BGH, Beschluss v. 06.09.2017, AZ: XII ZB 180/17)

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