Erst die förmliche Zustellung des Betreuungsbeschlusses setzt die Beschwerdefrist in Gang

Wenn das Gericht für einen Betroffenen einen Betreuer bestellt, obwohl der Betroffene erklärt hat, dass er dies nicht möchte, dann muss der entsprechende Beschluss des Gerichts dem Betroffenen förmlich zugestellt werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Zustellung läuft die Beschwerdefrist innerhalb der sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Betreuung zur Wehr setzen kann.
Wurde dem Betroffenen der Betreuungsbeschluss nicht förmlich zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen, d. h. er kann auch nach einem längeren Zeitraum Beschwerde gegen die Betreuung einlegen.

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