Genauso wie bei der Einrichtung einer Betreuung müssen auch bei der Fortsetzung einer Betreuung alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen in dem Gerichtsbeschluss, der die Betreuung fortsetzt, aufgeführt und festgestellt werden. Es genügt nicht, dass in dem Beschluss Zweifel des Gerichts aufgeführt werden, ob der Betroffene tatsächlich in der Lage ist, seine Angelegenheiten inzwischen wieder selbst zu regeln und seine Situation realistisch einzuschätzen. (s. BGH, Beschluss vom 19.10.2016, AZ: XII ZB 387/16)