Sobald die Betreuung endet, was durch Ablauf einer einstweiligen Anordnung, den Tod der betreuten Person oder durch Aufhebung der Betreuung geschehen kann, endet auch die Tätigkeit des Betreuers. Der Beschluss über die Beendigung der Betreuung wird mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Wenn sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, tritt diese mit Bekanntgabe an die betreute Person oder an den Verfahrenspfleger ein. Ab diesem Zeitpunkt endet die Vertretungsmacht des Betreuers. Der Betreuer ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dazu befugt, rechtlich für die betreute Person zu handeln. Dies gilt auch für Verfügungen über die Konten der betreuten Person.
Gleiches gilt auch für den Fall, dass nicht die Betreuung in ihrer Gesamtheit beendet wurde, sondern nur im Hinblick auf einzelne Aufgabenbereiche. Auch hier ist der Betreuer für diese Aufgabenbereiche ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Rechtshandlungen für die betreute Person befugt.
In den Fällen, in denen der Betreuer nicht unverzüglich davon Kenntnis erlangt, dass die Betreuung beendet ist, durfte der Betreuer seine Tätigkeit noch fortführen. Dies jedoch nur so lange, bis ihm die Beendigung der Betreuung bekannt wurde, bzw. bekannt sein müsste.
In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn rechtliche Angelegenheiten für die betreute Person keinen Aufschub dulden, muss der Betreuer trotz Beendigung der Betreuung, noch tätig werden. Er muss in diesen Ausnahmefällen noch so lange handeln, bis der Handlungsbedarf von den Erben erledigt werden kann. Ausnahmefälle sind beispielsweise innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigende Angelegenheiten oder solche, in denen ein Schaden/Nachteil drohen würde, wenn sie nicht erledigt werden würden. Dazu gehört z. B. die Sicherung eines Kfz, die Anregung einer Nachlasspflegschaft bis Erben gefunden wurden, die dem Betreuer bis dahin nicht bekannt sind, Versorgung von Haustieren und/oder Nutztieren.
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Betreuer nach dem Tod der betreuten Personen auch für die Durchführung/Organisation der Bestattung verantwortlich sind. Das ist nicht so. Die Verantwortung für die Bestattung obliegt den Angehörigen oder den Behörden.
Dritte Personen/Stellen, die zu der betreuten Person in einer rechtlichen Beziehung stehen, sollen von Betreuern über den Tod der betreuten Person oder die Beendigung der Betreuung aus anderen Gründen, informiert werden. Diese Informationen weiterzuleiten entspricht auch eigenen Interessen des Betreuers, da so unnötiger Arbeitsaufwand vermieden wird.