Welche Rechte haben Sie, wenn zu Unrecht eine Betreuung für Sie angeordnet wurde und diese mittlerweile aufgehoben wurde?

Wenn eine gerichtliche Betreuung angeordnet wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür überhaupt nicht gegeben waren, ist die Betreuung vom Gericht wieder aufzuheben. Für viele Menschen bedeutet dieser Vorgang aber trotzdem einen unerhörten Eingriff in ihre Privatsphäre. Denn die (wenn auch nur kurzfristige) Einrichtung einer Betreuung hat den Betroffenen nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfähigkeit eingeschränkt, sondern auch gewichtig in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Und gerade das Persönlichkeitsrecht schützt jeden Einzelnen davor, verfälscht oder entstellt in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anordnung einer Betreuung für den Betroffenen eine gewisse Stigmatisierung in seinem privaten und beruflichen Umfeld verbreitet. Denn mit „Betreuung“ ist im Allgemeinen die Einschätzung verbunden, dass der Betroffene zumindest in bestimmtem Rahmen nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und seinen eigenen Willen zu bilden.
Auch wenn also erkannt wird, dass die Betreuung nicht erforderlich war und deshalb aufgehoben wird, kann den Betroffenen trotzdem künftig immer noch der „Makel“ oder die Stigmatisierung der Betreuung anhaften.
Deshalb ist es für den Betroffenen in solchen Fällen möglich, sein dahingehendes Rehabilitationsinteresse gerichtlich geltend zu machen. Dies geschieht durch einen Feststellungsantrag bei Gericht nach § 62 FamFG. Der Betroffene hat ein entsprechendes Antragsrecht, weil der durch die nicht erforderliche Betreuungsanordnung in seinen Rechten verletzt wurde. Er kann deshalb vom Gericht nachträglich feststellen lassen, dass diese Betreuungsanordnung rechtswidrig war.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

Themen
Alle Themen anzeigen