Die Voraussetzungen, die für eine Betreuung nach § 1896 BGB erforderlich sind, können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose eines Sachverständigen festgestellt werden (Beschluss BGH v. 26.20.2016, AZ: XII ZB 622/15).
Bevor eine Betreuung eingerichtet werden darf, muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Aus diesem muss klar hervorgehen, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen so darstellt, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegeben sind. Wenn in dem Gutachten aber nur davon gesprochen wird, dass der Verdacht auf eine bestimmte Diagnose vorliegt, reicht dies nicht aus. Ein „Verdacht“ auf eine bestimmte Krankheit ist keine Entscheidungsgrundlage für eine Betreuungseinrichtung. Man sollte meinen, dass dies eine Selbstverständlichkeit ist, jedoch sehen vereinzelte Betreuungsgerichte dies offenbar anders. Es wurde nicht einmal die nächstgelegene Möglichkeit in Anspruch genommen einen neuen, zusätzlichen Gutachter zu beauftragen – die Betreuung wurde aufgrund eines „Verdachts“ eingerichtet. Erst der Gang zum BGH verhalf dem Betroffenen zu seinem Recht: Der Betreuungsbeschluss wurde aufgehoben.