Liegt keine Patientenverfügung vor, so hat der Betreuer nach § 1901 a Abs. 2 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der betreuten Person festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach § 1901 a Abs. 1 BGB einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden. Zu berücksichtigen sind […..]
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