Patientenverfügung nach dem Patientenwillen

Bei einer Patientenverfügung, die nicht hinreichend konkret formuliert – und deshalb nicht grundsätzlich bindend ist – kann das Gericht in bestimmten Fällen den Willen des Patienten durch Auslegung ermitteln und so der Patientenverfügung doch noch Geltung verschaffen. Wenn es im Einzelfall darum geht, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen nicht detailliert genug benannt wurden, kann dadurch, dass auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen wird, die erforderliche Konkretisierung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsregelungen u. U. doch noch vorgenommen werden. Auch außerhalb der Patientenverfügung liegende Umstände (z. B. frühere Äußerungen oder Meinungen des Patienten) können bei dieser Auslegung Berücksichtigung finden. Dies aber nur dann, wenn diese Umstände zumindest andeutungsweise auch in der schriftlichen Patientenverfügung zum Ausdruck kommen (s. dazu auch BGH, Beschluss v. 14.11.2018, AZ: XII ZB 107/18).

 

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