Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Lange Zeit gab es intensive Diskussionen über die Bedeutung, die Konkretisierung und die Reichweite von Patientenverfügungen. Wie müssen sie verfasst sein, um den Willen des Patienten im Notfall verlässlich und verbindlich durchzusetzen? Zur in weiten Teilen klaren Regelung dieses Themas wurde die Patientenverfügung nunmehr innerhalb des Betreuungsrechts (§§ 1901a, 1901b BGB) gesetzlich verankert.

Zahlreiche Details, die früher Gegenstand heftiger Diskussionen waren, wurden aufgegriffen und nunmehr explizit geregelt. Trotz einiger Kritikpunkte besteht nun immerhin mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die verlässliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen:

Sie muss schriftlich abgefasst werden und kann danachjederzeit formlos widerrufen werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, genauso wenig eine regelmäßige Erneuerung. Und sie darf nicht von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen eingefordert werden.

Für die Wirksamkeit der Verfügung ist es auch nicht notwendig, den Ort und den Zeitpunkt der Erstellung anzugeben. Jedoch können diese Angaben hilfreich für die Beantwortung der Frage sein, ob die Erklärungen in der (vielleicht schon länger zurückliegenden) Patientenverfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Sie können eventuell die Beurteilung der konkreten Situation erleichtern.

Kritisch ist zu bemerken, dass das Gesetz es offen lässt wie zu verfahren ist, wenn Uneinigkeit hinsichtlich der Indikation besteht. Die Frage, welche medizinische Maßnahme bei einem bestimmten Krankheitsbild angebracht ist, entscheidet allein der Arzt. Wenn die Angehörigen oder der Betreuer/Bevollmächtigte diese Indikation infrage stellen, sollte aber ein weiterer Arzt zur Beratung hinzugezogen werden.

Außerdem sieht das Gesetz keine Pflicht zur Beratung/Aufklärung vor Verfassung der Patientenverfügung vor. Dies wird vor allem von Ärzten kritisiert. Zwar kann man sich zu diesem Thema mit Angehörigen oder speziellen Laienorganisationen beraten. Eine Beratung hinsichtlich medizinischer Details stellt dies aber nicht dar. Falls in der Patientenverfügung jegliche Dokumentation darüber fehlt, ob entweder eine ärztliche Aufklärung stattgefunden hat oder auf diese verzichtet wurde und sind auch keine weitere Indizien dafür vorhanden, wird der Patientenverfügung unter Umständen doch wieder keine bindende Wirkung zugesprochen werden. Sie ist dann evtl. nur Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten. Eine dokumentierte ärztliche Aufklärung ist deshalb zu empfehlen.

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