Die neue Regelung zur Zwangsbehandlung ohne freiheitsentziehende Unterbringung

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 26.07.2016 (AZ: 1 BvL 8/15) eine Gesetzeslücke im Hinblick auf ärztliche Zwangsmaßnahmen (Zwangsbehandlung) aufgezeigt hatte, wird es nun einen neu geschaffenen § 1906 a BGB geben. Anlass hierfür war die Tatsache, dass zwingend notwendige ärztliche Maßnahmen, die gegen den natürlichen Willen eines Betroffenen durchgeführt werden sollten, nach § 1906 BGB nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung erfolgen durften. Dazu aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:
„Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind.“
Betreute, die also nicht zwangsweise in einer Einrichtung untergebracht waren und sich aber einer dringend notwendigen Behandlung räumlich nicht entziehen wollten oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht entziehen konnten, wurden davon nicht erfasst. Dementsprechend war beispielsweise eine dringend erforderliche Behandlung eines bettlägerigen Betreuten, der aufgrund einer psychischen Krankheit die Behandlung aber ablehnte, nur dadurch möglich, dass § 1906 BGB eben entsprechend auch auf diese Fälle angewendet wurde.
Der neue § 1906 a BGB wird künftig regeln, dass eine Zwangsbehandlung unter engen Voraussetzungen auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten nicht vorliegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang besonders, dass die Behandlung nicht in der persönlichen Umgebung des Betroffenen (Wohnung, Pflegeheim, betreute Wohngemeinschaft etc.) durchgeführt werden darf, ebenso wenig beispielsweise in einer Arztpraxis, in die der Betroffene womöglich noch mit Zwang verbracht werden müsste. Die persönliche Umgebung und das Umfeld des Betroffenen darf nicht mit einer – wie auch immer gearteten – Art von Zwang belastet werden. Dies wäre nicht nur für den Betroffenen selbst sondern auch für Angehörige, Mitbewohner, Pflegepersonal, Hausarzt etc. eine ungemein belastende Situation, die in keinster Weise hinzunehmen wäre.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen demnach ausschließlich im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes durchgeführt werden, wobei das Krankenhaus auch sicherstellen muss, dass eine angemessene Nachbetreuung gewährleistet wird.
Der neue § 1906 a BGB wird folgenden Inhalt haben:
–    Die ärztliche Zwangsmaßnahme muss zum Wohl des Betreuten notwendig sein, um einen drohenden, erheblichen Gesundheitsschaden abzuwenden.
–    Die auf einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung beruhende Unfähigkeit des Betreuten, die Notwendigkeit der Maßnahme zu erkennen bzw. nach dieser Einsicht handeln zu können.
–    Die Zwangsmaßnahme muss dem nach § 1901 a BGB zu beachtenden Willen entsprechen.
–    Vor der Maßnahme muss ohne Ausübung unzulässigen Drucks ein ernsthafter und mit dem nötigen Zeitaufwand verbundener Versuch unternommen werden, den Betreuten von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen.
–    Der drohende gesundheitliche Schaden kann durch keine andere, den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden.
–    Der zu erwartende Nutzen muss die zu erwartende Beeinträchtigung deutlich überwiegen.
–    Die Maßnahme muss im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes durchgeführt werden und das Krankenhaus muss die gebotene medizinische Versorgung (einschließlich Nachbetreuung) sicherstellen können.
Kritisch gesehen werden kann, dass voraussichtlich normale, allgemein aufgestellte Krankenhäuser schnell an ihre Belastungsgrenzen kommen, wenn sie sich mit einem Betreuten konfrontiert sehen, der sich der geplanten Behandlung widersetzt. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen  die (aber nicht immer vorhandene) psychiatrische Abteilung der geeignete Ort für eine Zwangsbehandlung sein wird.

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