Immer wieder wird uns darüber berichtet, dass Betroffene keinerlei Einsicht in Ihre Kontounterlagen erhalten. Dies auch dann, wenn für die Vermögenssorge kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und damit die sog. „Doppelzuständigkeit“ von Betreutem und Betreuer hinsichtlich der Konten besteht. Unserer Erfahrung nach basiert dieser ärgerliche Umstand nicht immer auf einer (rechtswidrigen) Entscheidung des Betreuers, sondern hat ihren Grund in bankinternen Regelungen. […..]
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