Pflichten innerhalb der Vermögenssorge für den Betreuer

Handlungsmaßstab für die Vermögensverwaltung durch gesetzliche Betreuer ist die Wunschbefolgungspflicht. Ausdrücklich geregelt seit 01.01.2023 in § 1838 BGB, der direkt auf die neu konzipierte „Magna Charta“ des Betreuungsrechts verweist: § 1821 BGB. Das bedeutet, Wahrung und Stärkung des Selbstbestimmungsrechts, Wunschbefolgungs- und Wunschermittlungspflicht des Betreuers – auch in der Vermögenssorge. Diese Ziele wurden zwar auch vor 01.01.2023 bereits verfolgt. Jedoch war nach früherer Rechtslage die Wunschbefolgungspflicht begrenzt durch das „Wohl des Betroffenen“, also einer Sachlage, die objektiver Beurteilung zugänglich war. Der Begriff des „Wohls des Betroffenen“ findet sich nun in keiner der gesetzlichen Regelungen mehr.

Themen
Alle Themen anzeigen