Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin von der Beklagten (Nichte) forderte, dass sie es unterlassen solle, auf dem Grab des verstorbenen Vaters, bzw. Großvaters der Nichte, Gegenstände abzulegen. Es handelt sich bei dem Grab um eine Baumgrabstätte, die einheitlich bepflanzt ist und es nach der Friedhofsordnung untersagt ist, Grabschmuck und andere Gegenstände abzulegen. Der BGH […..]
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