Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin von der Beklagten (Nichte) forderte, dass sie es unterlassen solle, auf dem Grab des verstorbenen Vaters, bzw. Großvaters der Nichte, Gegenstände abzulegen. Es handelt sich bei dem Grab um eine Baumgrabstätte, die einheitlich bepflanzt ist und es nach der Friedhofsordnung untersagt ist, Grabschmuck und andere Gegenstände abzulegen. Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung den Anspruch der Klägerin, es zu unterlassen, auf der Baumgrabstätte innerhalb der bepflanzen Grabanlage Gegenstände abzulegen:
BGH, 26.02.2019, AZ: VI ZR 272/18:
Das Totenfürsorgerecht umfasst u. a. das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Davon eingeschlossen ist die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte. Das Totenfürsorgerecht enthält darüber hinaus die Befugnis zur Pflege der Grabstätte und zur Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes.
Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Im Fall seiner Verletzung können Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung begründet werden.
12.09.2019