Nein, nicht unbedingt. Erforderlich für die Einrichtung einer Betreuung ist neben einer Krankheit oder Behinderung i. S. d. § 1814 BGB das Vorliegen von Betreuungsbedarf und Betreuungsbedürftigkeit. Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 08.02.2023, AZ: 12 T 11/23 bereits das Vorliegen eines Betreuungsbedarfs für einen suchtkranken, desorientierten, wohnungslosen und von Analphabetismus Betroffenen abgelehnt, da für ihn andere Hilfen i. […..]
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