Betreuerhaftung für pflichtwidriges Unterlassen einer Wohnungskündigung

Eine interessante Frage ist, inwiefern es bei der Kündigung eines Mietverhältnisses noch auf den Willen des Betroffenen ankommt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch hier der Betreuer sich pflichtgemäß im Sinne von § 1903 Abs. 3 BGB an den Wünschen des Betreuten zu orientieren hat. Insbesondere in wichtigen Angelegenheiten muss sich der Betreuer mit dem Betreuten besprechen, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

Übersteigt jedoch der Mietzins des Mietvertrags offensichtlich die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen, so ist der Betreuer verpflichtet, das Mietverhältnis zu kündigen. Ein Widerspruch des Betreuten ist in einem solchen Fall unbeachtlich. Entsteht dem Betreuten wegen der nicht rechtzeitigen Kündigung ein Vermögensschaden in Form von Mietzinsverpflichtungen, so haftet der Betreuer auf Schadensersatz.

Da aber grundsätzlich gemäß § 1907 Abs. 1 BGB für ein solches Geschäft die Genehmigung durch das Betreuungsgericht eingeholt werden muss, entfällt die Haftung jedenfalls für den Zeitraum, die der Betreuer für die Einholung einer gerichtlichen Genehmigung zum Ausspruch der Kündigung vermutlich benötigt hätte.

(vgl. LG Berlin, Az.: 34 O 433/99)

Abschließend ist anzumerken, dass sowohl die Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß § 1907 Abs. 1 BGB als auch der Abschluss eines Mietvertrags nach § 1907 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht genehmigt werden müssen. Eine solche Genehmigung entbindet den Betreuer jedoch nicht allgemein davon, sein Handeln selbst auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.

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