Im entscheidenden Fall muss nach § 1904 Abs. 2 BGB auch der Bevollmächtigte, wenn er die Behandlung abbrechen will, die Genehmigung vom Vormundschaftsgericht einholen. Es gibt immer wieder die Anforderungen seitens der Literatur, dass die Patientenverfügung jedes Jahr wiederholt wird, damit der Wille wie man behandelt werden will, möglichst aktuell ist. Ich persönlich halte dies für unbegründet, weil niemanden einen Menschen zwingen kann, sich jedes Jahr mit dieser äußerst komplizierten Materie zu befassen. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verlangen existiert ebenfalls nicht.