Fixierungsmaßnahmen dürfen immer nur so lange richterlich genehmigt werden, wie sie im Moment der Entscheidung mit dem notwendigen Maß an Gewissheit erforderlich sein werden. Sog. „Vorratsbeschlüsse“, die auf bloßer Lebenswahrscheinlichkeit oder Erfahrungen aus der Vergangenheit beruhen, können eine längerfristige richterliche Genehmigung nicht begründen. Während sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen bereits dann genehmigt werden können, wenn sie „regelmäßig“ erforderlich sind (z. B. bei nicht konkret zu bestimmenden Erregungszuständen), kann dies für die Genehmigung von Fixierungen nicht gelten. Diese können nur im Einzelfall für eine konkrete Situation genehmigt werden und nur so lange, wie sie in dieser Situation erforderlich sind. (AG Elmshorn, Beschluss v. 20.07.2023, AZ: 75 XVII 13263).