28. Kann eine zwangsweise Vorführung im Betreuungsverfahren zur Vorbereitung eines Gutachtens durch die zuständige Behörde angeordnet und durchgesetzt werden?

Ja. Gemäß § 68b Abs. 3 des Gesetzes der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Gericht anordnen, dass der Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung sogar zwangsweise vorgeführt wird.

Diese Anordnung ist nicht anfechtbar. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass beispielsweise von dritter Seite, z. B. von Nachbarn oder Verwandten die Anregung für ein Betreuungsverfahren kommt.
Wir kennen einen Fall, in dem die Betreuungsbehörde zwei Mal den zuständigen Betroffenen angeschrieben hatte, sich zur Untersuchung zu melden. Dieser ließ die Briefe unbeachtet. Eines Morgens wurde die Wohnung aufgebrochen und er wurde gewaltsam zur Untersuchung vorgeführt. Er war übrigens gesund. Er musste sofort wieder freigelassen werden. Name und Adresse des Betroffenen können jederzeit der Presse bekannt gegeben werden.

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