25. Was kann man dagegen unternehmen, falls vom Amtsgericht / Vormundschaftsgericht die Mitteilung kommt, dass ein Gutachten erstellt werden soll, um festzustellen ob eine Betreuung notwendig ist?

Derartige Schreiben bewirkten für viele Betroffene einen ganz erheblichen Schock. Eine derartige Anregung kann der Nachbar, der Briefträger, die Bank, die Verwandten, praktisch jeder Dritte stellen, soweit der Verdacht der Notwendigkeit einer Betreuung besteht.
Gegen die Anordnung, dass der Betroffene sich untersuchen lassen muss, gibt es kein Rechtsmittel. Eine Beschwerde des Betroffenen wäre als unzulässig zu verwerfen. Die Anordnung der Einholung eines Gutachtens ist keine nach § 19 Abs. 1 FGG anfechtbare Verfügung (so auch LG Landshut AZ: 60 T 1960/05)

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