Darf das Gericht anstatt eines ärztlichen Gutachtens auch ein (weniger ausführliches) ärztliches Zeugnis in Auftrag geben?

Es kann durch das Gericht durchaus ein ärztliches Zeugnis angefordert und in Auftrag gegeben werden. Es gibt Sachverhalte, in denen „der Einfachheit halber“ von der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens abgesehen werden darf und es ausreicht, wenn für den Betroffenen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. So bestimmt § 281 FamFG, dass anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein ärztliches Zeugnis genügt, wenn
1.    der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung eines Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder
2.    ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird.
Darüber, ob ein ärztliches Attest anstelle eines Sachverständigengutachtens eingeholt wird oder nicht, entscheidet der für die Sachentscheidung jeweils zuständige gerichtliche Funktionsträger, also entweder der Richter oder der Rechtspfleger. Dieser gibt es dann auch in Auftrag. Sollte der Inhalt des ärztlichen Zeugnisses nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet sein, weil es inhaltlich nicht ausreichend ist, kann das Gericht auch anordnen, dass es ergänzt, bzw. ausführlicher gestaltet wird, bevor die Erstellung eines Gutachtens in Erwägung gezogen wird.

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