Überschreiten der Überprüfungsfrist im Betreuungsverfahren

Mehrfach wurde uns von Betroffenen und Angehörigen mitgeteilt, dass sich Betreuungsgerichte von im Betreuungsbeschluss festgelegten Überprüfungsfristen zur Feststellung dazu, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Betreuung noch vorliegen oder nicht, mitunter einigermaßen unbeeindruckt zeigen. Besonders in Fällen, in denen sich die Situation der Betroffenen so verbessert hat, dass die Voraussetzungen für Aufrechterhaltung der Betreuung eigentlich weggefallen sind, die Aufhebung der Betreuung beantragt wurde und dann einfach nichts passiert empfinden die Betroffenen eine regelrecht ohnmächtige Hilflosigkeit und verlieren den Glauben in rechtsstaatliche Grundsätze.

Welche Gründe kann es geben für Überschreitungen der Überprüfungsfrist von fast einem Jahr? Überarbeitung, Personalmangel, Gutachten, die nicht zeitnah erstellt werden, Akten, die sich immer irgendwo auf dem Weg befinden und nicht zügig weiterversandt werden. Vielleicht ist es in vielen Fällen ein Zusammenspiel von allem. Sachliche Gründe können sich daraus ergeben, dass Sachverständigengutachten fehlerhaft sind, z. B. durch Beauftragung eines fachlich nicht geeigneten Sachverständigen. Neue Gutachten müssen eingeholt werden. Erträglicher macht das die Situation für die Betroffenen nicht.

Der Ablauf der Überprüfungsfrist hat auf den Bestand der Betreuung keinen Einfluss (BGH, Beschluss 21.08.2019, AZ: XII ZB 135/19). Die Betreuung bleibt so lange angeordnet, bis sie aufgehoben wird. Genauso lange muss sie auch vom Betroffenen (oder der Staatskasse) bezahlt werden. Und dies im Fall des Wegfalls der Voraussetzungen auch dann, wenn der Betroffene alle seine Angelegenheiten schon längst wieder selbst erledigt.

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