Unterbringung / einstweilige Anordnung

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1906I Nr. 2 BGB kann die vorläufige Unterbringung angeordnet werden. Auch der Verfahrenspfleger kann aufgrund der Eilbedürftigkeit gemäß § 332 FamFG im Verfahren auf einstweilige Anordnung außer Acht gelassen werden. Vielfach werden diese einstweiligen Anordnungen getroffen, um Betreute in geschlossenen Anstalten unterzubringen, weil sie aufgrund mangelnder Orientierung erheblich gefährdet sind.

Der Unterzeichner sieht diese Art der Freiheitsentziehung als problematisch an, weil die Gerichte dann vielfach entscheiden, dass der Bevollmächtigte die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn sie nicht so und so aufgrund eines meist sehr kurzen Fristablauf wirkungslos sind.

 

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