Der Einstieg in die ehrenamtliche Betreuung soll erleichtert werden

Nach § 21 BtOG ist die Voraussetzung zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des ehrenamtlichen Betreuers. Bisher wird durch § 21 Abs. 2 BtOG bestimmt, dass zur Feststellung dieser Voraussetzungen der ehrenamtliche Betreuer ein Führungszeugnis des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO einzuholen und vorzulegen hat.

Dies soll künftig für ehrenamtliche Betreuer mit einer Änderung des § 21 BtOG erleichtert werden. Danach soll nach Änderung der Vorschrift die Betreuungsbehörde dazu ermächtigt werden, die o. g. Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis direkt einzuholen. Vor dem Hintergrund, dass die Übernahme einer Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer ohnehin viel Arbeitsaufwand bedeuten kann (neben der Organisation und Entscheidungen für die betreute Person in ggf. vielfältigen Aufgabenbereichen muss ggf. auch die bisherige Betreuungsführung überprüft und beanstandet werden) ist diese Änderung zu begrüßen und bedeutet immerhin eine kleine administrative Entlastung.

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