Die Rechtsgrundlagen des Einwilligungsvorbehaltes sind in § 1903 BGB geregelt. Ein Betreuter ist nicht geschäftsunfähig, sondern voll geschäftsfähig. Die Betreuung hat also keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit einer betreuten Person.
Besteht allerdings die Gefahr, dass die betreute Person sich oder ihrem Vermögen durch Willenserklärungen, also Rechtshandlungen, Schaden zufügt, kann das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB anordnen.