Verkauft eine Erbengemeinschaft, die aus dem überlebenden Elternteil und dem Minderjährigen besteht, ein Nachlassgrundstück, so ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht notwendig.
Ein Ergänzungspfleger ist dann zu bestellen, wenn ein gesetzlicher Vertreterausschluss im Sinne des § 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn in den Fällen ein abstrakter Interessenkonflikt anzunehmen ist, in denen der gesetzliche Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes tätig ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Erbauseinandersetzung vorliegen würde.
Soll jedoch ein Grundstück, das zum Nachlass gehört, verkauft werden und ist damit keine Erbauseinandersetzung gewollt, sondern der es ist beabsichtigt, dass der Veräußerungserlös der Erbengemeinschaft zu fließt, so muss kein Ergänzungspfleger bestellt werden.
OLG Frankfurt a. M., Beschl. V. 23.02.2007 – 1 UF 371/06
Tanja Stier
Rechtsanwältin